Hallo Herr Lammer,
das Problem lag nicht darin, dass irgendetwas mit den Bauordnungen nicht stimmte, sondern wie das Bauteil "Tür" definiert wurden. Das hat sich nämlich geändert.
Zunächst haben der oder die Türflügel einer Tür maximal die Dimension 2,5 m x 2,5 m. Ist die Gesamtbreite der beweglichen Elemente größer 2,5 m, handelt es sich um ein Tor. Von daher ist das Beispiel von Ihnen mit der Breite von 3 m ein Tor und somit (früher und heute) ohnehin nicht ohne Weiters in Treppenraumwänden zulässig.
Allerdings werden heute die Seitenteile und Oberlichter insgesamt zusammen mit der T- oder RS-Tür geprüft, und diese Seitenteile gelten dann auch als Bestandteil der Tür als solches.
Sie bekommen also heute definitionsgemäß Türen auf dem Markt mit Zulassung, die eine Gesamtbreite von bis zu 4 m aufweisen können: 2,5 m als Flügel und zusätzlich 1,5 als Seitenteil oder 2 m Flügel + 2 m Seitenteil usw. = 4 m Türbreite.
Somit konnten auf einmal in Treppenraumwänden bauordnungskonform Türen mit Seitenteilen eingebaut werden, die in dieser Breite vom Gesetzgeber nicht gewollt waren. Daher hat dieser die Gesamt-Breite (!) auf 2,5 m begrenzt. Und daher ist es auch eine Erschwernis, und keine Erleichterung.
Sie haben also Recht, dass die Bauordnungen sich inhaltlich nicht geändert haben. Früher wurden die Seitenteile aber eben nicht als Türbestandteil gesehen. Das war die Änderung, und darauf hat der Gesetzgeber reagiert, und hat den alten Status sozusagen nachträglich wieder hergestellt.
Gruß
Alexander Vonhof